Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Nr. 3 vom 01.07.2009)

Diese Bedingungen gelten, soweit mit dem Käufer nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden, für alle mit der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH geschlossenen Verträge. Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers verpflichten die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Die restliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

  1. Alle Angebote in Katalogen, Prospekten, Inseraten und sonstigen Werbeträgern sind stets freibleibend. Bestellungen und Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH schriftlich bestätigt sind. Von der Auftragsbestätigung der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
    In Auftragsbestätigungen angegebene Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Lieferzeiten bezeichnet sind. Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Waren unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe bei Lieferanten der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH entbinden für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferungspflicht. Zu einer Nachlieferung der auf diesen Zeitraum entfallenden Mengen ist die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH nicht verpflichtet. Ereignisse der geschilderten Art berechtigen die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH ohne Verpflichtung zu Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten.
    Erfüllt der Besteller/Käufer eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder teilweise nicht, so verlängert sich eine verbindlich zugesicherte Lieferzeit angemessen, wenigstens jedoch um jenen Zeitraum, in dem der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt hat.
    Hat der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht oder unzureichend genügt, trägt er darüber hinaus dadurch verursachte Mehrkosten und Schäden. Dies gilt auch bei mangelhaftem, falschem oder verspätet beigestelltem Material.
  2. Teillieferungen sind zulässig. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teilmengen herleiten. Mangelhafte Teillieferungen berechtigen den Besteller nicht zur Ablehnung restlicher Teillieferungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.
  3. Ist eine Abnahme ausdrücklich vereinbart, so hat der Besteller diese auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgen bei der Abnahme keine Beanstandungen oder unterlässt der Besteller die Abnahme, so gelten die Waren als vertragsgemäß geliefert, sobald sie das Lager der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH oder das Herstellerwerk oder das Lager eines Importeurs bzw. Zwischenhändlers verlassen haben.
  4. Die Gefahr für den Untergang oder die Verschlechterung bestellter Waren geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Absendung an den Besteller auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH den Transport durchführt oder organisiert.
  5. Maße und Gewichte in den Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd, falls sie nicht ausdrücklich zugesichert werden.
  6. Der Besteller hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort mit eingeschriebenem Brief zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung mit eingeschriebenem Brief zu rügen. Entsprechendes gilt bei Falschlieferungen.
    Die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH behält sich vor, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, von ihm beanstandete Waren zu diesem Zwecke zur Verfügung zu halten. Gibt der Besteller der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH nicht die Möglichkeit, einen gerügten Mangel zu überprüfen, verliert er damit seine Gewährleistungsansprüche.
    Transportschäden hat der Besteller bei dem Transporteur unmittelbar in eigenem Namen geltend zu machen. Bei nachgewiesenen Mängeln kann die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH nach eigener Wahl den Mangel kostenlos beseitigen lassen oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Waren kostenfrei Ersatz leisten oder den Gegenwert gutschreiben. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Preisabzüge sind nicht statthaft.
    Die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Sie lehnt ebenfalls Ersatz jeglichen Schadens ab, der im Zusammenhang mit der Verarbeitung gelieferter Waren entstehen sollte.
    Verweigert die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH unberechtigt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder gerät sie damit in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf ausschließlich Wandelung oder Minderung verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    Gewährleistungsansprüche können nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Auslieferung an nicht mehr geltend gemacht werden. Als Auslieferungszeitpunkt gilt der Tag der Absendung durch die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH oder einen von ihr Beauftragten.
    Die Gewährleistung für nicht durch die ConSolaris Energietechnik GmbH gelieferte Waren ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung für von der ConSolaris Energietechnik GmbH gelieferte Ware aber von fremden Dritten eingebaut unterliegt auch nicht der Gewährleistung.
  7. Der Warenversand ist in der Regel per Nachnahme. Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Die Inanspruchnahme von gewährten Skonti setzt voraus, dass keine älteren Zahlungsverpflichtungen bestehen. Die Anwendung des §366 Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Unberechtigt abgezogene Skontobeträge werden von der ConSolaris Energietechnik GmbH zurückgefordert.
  8. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Soweit der Besteller sie verarbeitet oder umbildet, gilt die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH als Hersteller im Sinne §950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Besteller ist in diesem Fall nur Verwahrer. Er ist berechtigt, die Ware oder das hieraus hergestellte Fabrikat im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH zu deren Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
    Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für deren Rechnung einzuziehen. Die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den ihr auf Verlangen zu benennenden Abkäufern (Dritten) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen.
    Der Besteller hat der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf abgetretene Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigentumsrecht der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH gilt auch gegenüber dem Spediteur, dem die Waren auf Veranlassung der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH oder des Bestellers übergeben werden.
    Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer - und Wasserschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH abzutreten.
    Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zusichernde Forderung um 25% übersteigt, wird die Firma ConSolaris Energietechnik GmbH voll bezahlte Lieferungen nach ihrer Wahl freigeben.
    Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH gehörenden Vorbehaltsware verpflichtet.
  9. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Bestellers und für die Lieferverpflichtungen der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH ist Edertal als Ort der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH. Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Edertal. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der Firma ConSolaris Energietechnik GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Gesetze über den Anschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.